Text: Hans Cousto
Im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) wird der Umgang mit einzelnen Stoffen geregelt und teilweise ganz verboten. Im Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) gelten die Regelungen für ganze Stoffgruppen. Da 1V-LSD keiner der Stoffgruppen zugeordnet werden konnte, wurde mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Anlage des NpSG vom 27. September 2022 (BGBl. I S. 1552) mit Wirkung ab dem 7. Oktober 2022 die Anlage ergänzt mit dem Ziel, dass auch 1V-LSD unter die Bestimmungen des NpSG fällt.
Dabei passierte im Abschnitt 5.2 (Δ9,10-Ergolene) im Absatz a ein Fehler: Statt eines Kommas wurde an einer Stelle ein Bindestrich gesetzt. Nach Ansicht diverser Anwälte würde so nicht nur das umstrittene 1V-LSD, sondern auch bereits verbotene Substanzen wie 1P-LSD und 1cP-LSD wieder legal, da die korrekte Stoffgruppendefinition dieser Substanzen in der neuen Fassung nicht mehr gegeben sei.