Der vom Bundesgerichtshof (BGH) festgelegte Grenzwert für THC von 7,5 Gramm entschied bisher darüber, ob ein Hanf-Delinquent nur für eine sogenannte geringe Menge Cannabis in Sinne einer Ordnungswidrigkeit belangt werden kann oder ob es sich im Falle einer Überschreitung dieser Menge um eine Straftat handelt. Diese 7,5 Gramm reinen THCs – im Übrigen festgesetzt und unverändert seit 1984! – sind nach Ansicht des Amtsgerichts Aschersleben (Sachsen-Anhalt) nach der teilweisen Legalisierung von Cannabis in Deutschland nicht mehr haltbar.
Damit lehnt sich der zuständige Richter Christian Häntschel weit aus dem Fenster – obgleich er natürlich nicht ganz falsch liegen kann mit der Meinung, dass nach der neuen Gesetzgebung durch das Cannabisgesetz (CanG) und der damit verbundenen Herausnahme von Cannabis aus dem Betäubungsmittelgesetz ein neuer Maximalwert für die geringe Menge festgelegt werden müsse. Immerhin wurde auch der Grenzwert für THC im Blut für den Straßenverkehr von 1,0 auf 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum angehoben und damit den neuen Reglements angeglichen.
Demnach sei der neue und realistischere Grenzwert, so der Amtsrichter, „unter Zugrundelegung der bereits entwickelten Maßstäbe“ auf 37,5 Gramm reines THC festzulegen (Quelle). Das Urteil in dem Fall des Amtsgerichts, der die Frage nach einer Neuauslegung des THC-Grenzwerts auslöste, ist noch nicht rechtskräftig – die zuständige Staatsanwaltschaft aus Magdeburg habe überdies auch schon Revision eingelegt.
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