Cannabis legal in Deutschland

Das erwartet Cannabisfreunde in Deutschland

Nun ist es amtlich: Das Gesetz, mit dem Cannabis in Deutschland entkriminalisiert wird, und schlicht Cannabisgesetz (CanG) heißt, muss nicht dem Vermittlungsausschuss vorgelegt werden, sondern kann ab April in Kraft treten. Das hat der Bundesrat am Freitag, 22. März 2024 beschlossen. Lucys Rausch berichtete. Der Vermittlungsausschuss wird immer dann angerufen, wenn ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz keine Mehrheit im Bundesrat erlangen kann. Zwar ist das CanG nicht zustimmungspflichtig und wäre allein durch die Mehrheit im Bundestag legitimiert gewesen. Trotzdem hätten die Länder die Installation des Gesetzes durch den Vermittlungsausschuss durchaus in die Länge ziehen können.

Dies hat sich nun erledigt, weil nur Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg und das Saarland vorhatten, das CanG per Vermittlungsausschuss zu verzögern – und letzten Endes zu verhindern. So kann im April, also kurz nach Ostern, eine neue Drogenpolitik in Bezug auf Hanf in Deutschland etabliert werden.

Was bedeutet das im Einzelnen?

Cannabis-Besitz und -Anbau: Mit dem CanG ist es jedem Bundesbürger erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis (Marihuana, Haschisch, Extrakt) in der Öffentlichkeit mit sich zu führen. Zuhause darf jeder Bundesbürger bis zu 50 Gramm lagern und bis zu drei Cannabispflanzen anbauen, die gleichzeitig in der Blüte stehen. Entsprechende Samen bzw. Stecklinge können vorerst aus dem EU-Ausland bestellt werden. Der Besitz von 25 bis 30 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und von 50 bis 60 Gramm zuhause wird eine Ordnungswidrigkeit sein, alles darüber wieder der Strafverfolgung anheimfallen. Personen vom 18. bis 21. Lebensjahr dürfen nur bis zu 30 Gramm im Monat besitzen, die einen THC-Wert von 10 Prozent nicht überschreiten.

Anbauvereinigungen/Cannabis Social Clubs: Ab 1. Juli wird der nicht-kommerzielle Anbau in Cannabis Social Clubs erlaubt sein. Diese Clubs dürfen maximal 500 Mitglieder aufnehmen und das Cannabis für die Mitglieder anbauen und veräußern.

Kiffen in der Öfentlichkeit: Es wird verboten sein, zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen Cannabis zu konsumieren. Auch im Umkreis von 100 Metern von Sporteinrichtungen, Kindertagesstätten, Spielplätzen, Jugendeinrichtungen und Schulen darf nicht konsumiert werden. Ebenso nicht in Gegenwart Minderjähriger.

Amnestie für Cannabis-„Delinquenten“: Viele offene Fälle der Justiz, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr belangt werden können, müssen von den Staatsanwaltschaften geprüft und im Zweifel aufgehoben werden.

Cannabis im Straßenverkehr: Bis Ende März sollen Sachverständige einen neuen Grenzwert für THC bzw. THC-Abbauprodukte im Blutserum vorschlagen, der analog zu den 0,5 Promill Alkohol angesiedelt ist. Bisher gilt eine Obergrenze von 1 Nanogramm pro Milliliter Blutserum, was de facto dazu führt, dass Fahrzeugführern selbst nach Konsum, der mehr als 24 Stunden zurückliegt, eine Fahrtauglichkeit abgesprochen wird.

Modellprojekt lizenzierter Fachgeschäfte: Hier wurde noch keine Regelung erarbeitet, es liegt lediglich ein vierseitiges Eckpunkte-Papier vor. Diese zweite Säule der „Legalisierung“ von Cannabis in Deutschland muss noch spezifiziert werden, bevor in ausgewählten Modellregionen auch der Verkauf von Hanfprodukten in Geschäften erfolgen kann.

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