Der Zugang zu von der Krankenkasse finanziertem Medizinalcannabis in Deutschland wird künftig leichter. Üblicherweise musste bislang vor der Erstverschreibung von medizinischen Cannabisblüten eine Genehmigung der Krankenkasse erfolgen. Diese hing maßgeblich vom Urteil des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MD) ab. Diese Regelung (Genehmigungsvorbehalt genannt) entfällt künftig, wenn der verordnende Arzt eine entsprechende Facharztausbildung vorweisen kann.
Dies hat der Gemeinsame Bundesausschuss im Juni 2024 beschlossen. Der Beschluss tritt in Kraft, wenn er im Bundesanzeiger veröffentlicht worden ist.
Im Falle von Unsicherheit und um Regresse der Krankenkassen vorzubeugen, können alle Ärztinnen und Ärzte weiterhin freiwillig eine Genehmigung der Krankenkasse einholen.
Cannabisblüten ohne Genehmigung der Krankenversicherer können demnächst 16 ärztliche Fachgruppen verschreiben:
- Fachärztin/Facharzt für Allgemeinmedizin
- Fachärztin/Facharzt für Anästhesiologie
- Fachärztin/Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Angiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Gastroenterologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Pneumologie
- Fachärztin/Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie
- Fachärztin/Facharzt für Neurologie
- Fachärztin/Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin
- Fachärztin/Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie
Zusatzbezeichnungen
- Geriatrie
- Medikamentöse Tumortherapie
- Palliativmedizin
- Schlafmedizin
- Spezielle Schmerztherapie
Ressourcen:
www.g-ba.de
www.aerzteblatt.de
www.kbv.de