Berlin – Der GKV-Spitzenverband hat bereits vor einigen Monaten eine Friedenspflicht für Medizinal-Cannabis ausgesprochen, sofern die Verordnung auf einem BtM-Rezept erfolgt – Retaxationen durch die Krankenkassen sind damit ausgeschlossen. Eine offizielle Einschätzung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) dazu stand bislang aus, liegt nun aber vor.
Nachdem der GKV-Spitzenverband bereits eine Friedenspflicht ausgesprochen hatte, haben jetzt auch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) klargestellt, dass sie Verordnungen auf BtM-Rezepten akzeptieren – unabhängig davon, ob es sich um Muster 16, E-Rezepte oder Ersatzverordnungen handelt.
Die Umstellungen durch das Cannabis-Gesetz (CanG) zum 1. April kamen für viele Beteiligte überraschend schnell. Da Medizinal-Cannabis und verwandte Produkte nicht mehr der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung unterliegen, wäre eine Verordnung auf dem gelben BtM-Rezept formal nicht mehr zulässig gewesen. Wegen fehlender technischer Anpassungen in Apotheken- und Praxissoftware wurde eine Übergangsregelung eingeführt – diese gilt nun auf unbestimmte Zeit.
Apotheken und Ärzt:innen können damit vorerst weiterhin auf das vertraute BtM-Formular zurückgreifen, ohne Retaxationen befürchten zu müssen.
Quelle: www.apotheke-adhoc.de