Online-Portal für Cannabisbehandlungen: Verstoß gegen Werbe- und Berufsrecht

Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt Vermittlung von Patienten

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat einem Vermittlungsportal für digitale Cannabisbehandlungen am 6. März 2025 (Az. U 74/24) die Werbung mit medizinischem Cannabis sowie die Zahlung von Provisionen für die Vermittlung von Patientinnen und Patienten untersagt. Laut Urteil verstößt das Geschäftsmodell in mehreren Punkten gegen das Wettbewerbsrecht sowie ärztliches Berufsrecht.

Geklagt hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Über das betroffene Online-Portal konnten Nutzer Termine für eine Behandlung mit medizinischem Cannabis vereinbaren. Die Betreiber vermittelten dann passende Ärztinnen und Ärzte und erhielten im Erfolgsfall einen Anteil am ärztlichen Honorar. Zusätzlich wurden Behandlungsräume und Serviceleistungen für Mediziner angeboten.

Das OLG bestätigte die Auffassung des Landgerichts Frankfurt, dass das Portal gegen das Heilmittelwerbegesetz (§ 9 HWG) verstoße. Die Bewerbung von Erstgesprächen „vor Ort oder digital“ sei irreführend, da sie eine Gleichwertigkeit von Fernbehandlung und persönlichem Kontakt suggeriere, die medizinisch und rechtlich nicht gegeben sei.

Darüber hinaus stellte das OLG auch einen Verstoß gegen das sogenannte Laienwerbungsverbot (§ 10 HWG) fest. Zwar handelte der Betreiber nicht selbst mit Cannabis, doch die gezielte Vermittlung an verschreibende Ärzte wurde als produktbezogene Werbung gewertet – ein Verstoß, da Laien grundsätzlich keine Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel machen dürfen.

Auch aus berufsrechtlicher Sicht sah das Gericht das Geschäftsmodell als unzulässig an: Die erfolgsabhängige Vergütung verletze die ärztliche Berufsordnung. Damit ist das Urteil ein deutliches Signal gegen kommerzielle Vermittlungsplattformen im sensiblen Bereich medizinischer Cannabisbehandlungen.

Quelle