THC-armes Cannabis darf in der Schweiz nicht mehr der Tabaksteuer unterliegen. Das entschied das Bundesgericht in Lausanne am 29. Januar 2020 (Az.: 2C_348/2019, 2C_350/2019 und 2C_402/2019).
Weil Cannabis in der Schweiz nicht explizit als Rauchware angeboten wird und weil manche Käufer die CBD-haltigen Produkte auch zur Linderung von Leiden erwerben, könne für Hanferzeugnisse nicht derselbe Status zugrunde gelegt werden wie für Tabakwaren. Überdies können nach Ansicht des Gerichts Cannabisblüten nicht als Tabakersatzprodukte betrachtet werden, weil sie ein anderes Profil als Tabak aufweisen. Daher könne bei den seit einigen Jahren immer beliebter werdenden Cannabisprodukten auch nicht die Tabaksteuer zur Anwendung kommen.
Laut dem Bundesgericht sind Cannabisprodukte ein potenziell neues Steuersubstrat, für das erst eine eigene gesetzliche Regelung geschaffen werden müsse. Die für Tabak in der Schweiz erhobene Steuer von 25 Prozent war von der Oberzolldirektion vor etwa drei Jahren mehr oder weniger willkürlich für die Anwendung auf die strittigen Hanferzeugnisse definiert worden.
Drei Schweizer Produzenten von Hanfprodukten hatten dagegen geklagt – Ende Januar stimmte das Bundesgericht mit seinem Urteil den drei Klagen zu. Die Deklaration der Oberzolldirektion wurde damit aufgehoben. Die zuviel gezahlten Steuern des fraglichen Zeitraums werden den drei klagenden Unternehmen nun erstattet.
Mit dem Urteil fällt die Tabaksteuer auf Cannabisprodukte per sofort weg, was sich auch auf den Preis für Endverbraucher deutlich auswirken wird.
Artikel des Schweizer Tagesanzeigers dazu