Verbot kommt: Lachgas, GBL und BDO

Ergänzung des NpSG

Cream Whip hatte Lachgas in Gebinden bis 2 Kilo im Angebot. Damit ist bald Schluss. Foto: Markus Berger

Das deutsche Bundeskabinett hat beschlossen, die bisher legalen psychoaktiven Substanzen Lachgas (N2O) und die GHB-Analoge GBL und BDO (bekannt als K.O.-Tropfen) der Verbotspolitik zu unterstellen. Die entsprechende Änderung des Neue‐psychoaktive‐Substanzen‐Gesetzes (NpSG) soll vor allem Kinder und Jugendliche schützen.

Dabei werden Lachgas-Kartuschen mit mehr als 8 Gramm Inhalt künftig den Reglements des NpSG unterliegen. Der Verkauf (auch via Versandhandel und Automaten) an Minderjährige wird verboten. Das bedeutet aber im Umkehrschluss, dass die gängigen Kapseln zum Aufschäumen im Sahnespender weiterhin im Handel verfügbar bleiben, da diese nur 7,5 Gramm Lachgas enthalten (früher 8 Gramm).

Die Abgabe, der Handel, die Herstellung und der Vertrieb reinster oder stark konzentrierter Zubereitungen (über 20 %) von GBL (Gamma-Butyrolacton) und BDO (1,4-Butandiol) sind künftig ebenfalls durch das NpSG untersagt.

Die Regelungen betreffen nicht die Nutzung in Industrie, Wissenschaft und als Medizinprodukt – diese Anwendungen bleiben von dem Verbot unberührt. Auch normale Konsumenten werden über das NpSG nicht behelligt. Die Entscheidung, Lachgas einem solchen Verbot zu unterstellen, wurde übrigens unter Umgehung des Betäubungsmittelausschusses der Bundesregierung getroffen.

Quelle: tagesschau.de