Am Pasewalker Amtsgericht in Mecklenburg-Vorpommern entschied man sich am 29. Juni 2021 dazu, ein Cannabisdelikt-Verfahren auszusetzen. Damit erhebt nun ein drittes Amtsgericht Zweifel an der Prohibition – wie auch in Bernau und Münster hegen immer mehr Richterinnen und Richter Skepsis gegenüber repressiven Maßnahmen. Im Zuge der Urteilsverweigerung wenden sich alle drei Gerichte an das Bundesverfassungsgericht (Aktenzeichen des Falls Pasewalk: 2 BvL 5/21). Sie stellen die Vereinbarkeit des Cannabisverbots mit dem Grundgesetz in Frage.
Zum Aussetzen des Pasewalker Verfahrens äußerte sich der Pressesprecher des Amtsgerichtes auf Anfrage des Deutschen Hanfverbandes:
»Das Amtsgericht Pasewalk in Mecklenburg-Vorpommern hat mit Beschluss vom 29. Juni 2021 ein dort anhängiges Strafverfahren ausgesetzt und die Akten dem BVerfG nach 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob verschiedene Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes – soweit sie den Besitz von Cannabis-Produkten betreffen – mit dem Grundgesetz vereinbar sind.«
Damit ist ein weiteres Verfahren (wahrscheinlich für lange Zeit) auf Eis gelegt. Der in Bernau losgetretene Prohibitionszweifel scheint sich in Amtsgerichten in Deutschland zu verbreiten. Kein Wunder – müssen sich viele Richterinnen und Richter doch häufig mit sinnfreien Sachverhalten auseinandersetzen: Angeklagter des in Münster ausgesetzten Verfahrens war ein Mann, dem man vorwarf, im Besitz von 0,4 Gramm Cannabis gewesen zu sein.