Die Schweizer Eidgenossenschaft wird nach Angaben des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) Pilotprojekte zur legalen Cannabisabgabe starten. Die Modellversuche sollen möglichst noch 2021 anlaufen und werden laut der »Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz« bis zum 14. Mai 2031 wirksam bleiben. Dies geht aus einer Verlautbarung des BAG hervor. So schreibt die Bundesbehörde bezüglich der drogenpolitischen Revisionen:
»Am 15. Mai 2021 tritt eine Änderung des Betäubungsmittelgesetzes in Kraft, die Pilotversuche mit der kontrollierten Abgabe von Cannabis zu Genusszwecken ermöglicht. Die Versuche sollen eine wissenschaftliche Grundlage für die zukünftige Regelung von Cannabis schaffen (…). Das Ziel besteht darin, mehr über die Vor- und Nachteile eines kontrollierten Zugangs zu Cannabis zu erfahren und eine solide wissenschaftliche Grundlage für künftige Beschlüsse zur Regelung von Cannabis zu liefern.«
Grundlage für die weiteren Gesetzesänderungen schaffte eine am 25. September 2020 verabschiedete Modifizierung des Schweizer Betäubungsmittelgesetzes (BetmG). Diese fügte dem BetmG den Artikel 8a hinzu, welcher »örtlich und zeitlich begrenzte, wissenschaftliche Pilotversuche mit Cannabis« von staatlicher Ebene aus genehmigt.
Die »Verordnung über Pilotversuche nach dem Betäubungsmittelgesetz« vom 15. Mai 2021 stützt sich auf jenen Artikel 8a. Sie soll die Bedingungen bestimmen, die mit den Pilotversuchen einhergehen. In Artikel 14 der Verordnung finden sich beispielsweise die Teilnahmevoraussetzungen, um an einem Projekt teilnehmen und legal (je nach persönlichem Bedarf) bis zu zehn Gramm Cannabis pro Monat erwerben zu dürfen:
»(1) An Pilotversuchen können Personen teilnehmen, die: a. nachweislich bereits Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis konsumieren; b. ihren Wohnsitz in dem Kanton haben, in dem der Pilotversuch durchgeführt wird; und c. den Bedingungen der wissenschaftlichen Studie zustimmen und ihre schriftliche Einwilligung zur Teilnahme geben.
(2) Ausgeschlossen ist die Teilnahme von Personen, die: a. minderjährig sind; b. urteilsunfähig sind; c. schwanger sind oder stillen; d. an einer ärztlich diagnostizierten Krankheit leiden, bei welcher Cannabiskonsum kontraindiziert ist.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme an Pilotversuchen.
(4) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer können ihre Einwilligung nach Absatz 1 c jederzeit widerrufen.«
Die Partizipienten-Anzahl ist pro Studie auf 5.000 Personen begrenzt, um sich an einem »auf das für die wissenschaftliche Aussagekraft erforderliche Maß« zu orientieren. Die Verordnung soll auch Produktqualität sowie -herkunft regeln. So heißt es beispielsweise in Artikel 7: Vorgaben zur Herkunft von Betäubungsmitteln des Wirkungstyps Cannabis:
»(1) Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis, die im Rahmen von Pilotversuchen zugänglich gemacht werden, müssen in der Schweiz produziert werden.
(2) Ausnahmsweise können Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis eingeführt werden, wenn gegenüber dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) glaubhaft gemacht wird, dass eine ausreichende Produktion in der Schweiz zeitnah nicht sichergestellt werden kann. Die Bestimmungen nach Artikel 8 Absatz 1 gelten auch für eingeführte Betäubungsmittel des Wirkungstyps Cannabis.«
In einem erläuternden Bericht (Februar 2021) sind sämtliche Details der kommenden Pilotversuche übersichtlich zusammengefasst. Ein FAQ beleuchtet Ziele und Motive der Projekte kurz und knapp.