In Deutschland gilt seit dem 18. Juli 2019 ein neues Stoffklassenverbot. Diesmal betrifft es die Derivate des Tryptamins und damit Substanzen wie zum Beispiel 1P-LSD und verwandte LSD-Analoga. Doch damit nicht genug. Die «Verordnung zur Änderung der Anlage des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes und von Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes» sieht außerdem vor, die Stoffgruppen der von N-(2-Aminocyclohexyl)amid abgeleiteten Verbindungen (Derivate von AH-7921, U-47700 und U-48800) und der Benzodiazepine in die Anlage des NpSG aufzunehmen. Bei den Benzodiazepinen sind nicht die als Arzneimittel zugelassenen Moleküle, sondern lediglich die neuen Benzodiazepine betroffen, die bisher nirgends als Medikamente Einsatz finden.
Weiterhin wurden im Zuge der Gesetzeserneuerung die 2016 definierten Stoffgruppen der Cannabinoide bzw. Cannabimimetika und der Beta-Phenylethylamine ergänzt.
Mit der Ergänzung der NpSG-Anlage wird die Luft für Hersteller und Verkäufer neuer psychotroper Substanzen deutlich dünner.
Auch die Anlagen des BtMG wurden vom Gesetzgeber erweitert. So werden seit der Gesetzesänderung die synthetischen Opioide U-48800, Cyclopropylfentanyl, 4-Fluorisobutyrfentanyl, Methoxyacetylfentanyl, Ocfentanil und Tetrahydrofuranylfentanyl als verkehrsfähige, aber nicht verschreibungsfähige BtM klassifiziert (BtMG, Anlage II). Überdies sind die beiden synthetischen Cannabinoide CUMYL-5F-PEGACLONE und CUMYL-4CN-BINACA ebenfalls in die Anlage II eingeordnet worden.